Bald nach dem Todesfall müssen die behördlichen Angelegenheiten geregelt werden.
Zunächst muss beim Finanzamt eine steuerliche Abmeldung vorgenommen werden. Auch die Sozialversicherung bzw. die PVA müssen über den Tod informiert werden. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch eine eventuelle Witwen- und Waisenpension beantragen.
Außerdem sollte der Todesfall bei der Bank der verstorbenen Person gemeldet werden. Hinterbliebene bzw. verfügungsberechtigte Erben können das in einem formlosen Schreiben inklusive der Sterbeurkunde tun. Die Bankkonten werden bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens gesperrt. Auch Daueraufträge werden automatisch beendet. Hinterbliebene können nur weiterhin auf das Konto zugreifen, wenn sie Mitinhaber:innen des Kontos sind und dies zu Lebzeiten der verstorbenen Person vereinbart wurde.
Informieren Sie Unternehmen, mit denen die verstorbene Person Vertragsbeziehungen hatte, z.B. Versicherungen. Eventuell bestehen auch Lebens- oder Sterbegeldversicherungen, deren Leistungen Sie geltend machen können.
In Österreich ist es Pflicht, ein Verlassenschaftsverfahren bei einem/einer Notar:in einzuleiten, was durch das zuständige Bezirksgericht passiert. So werden erbberechtigte Angehörige erhoben und es wird festgelegt, wer zur Vertretung der Verlassenschaft berufen wird und an wen das Eigentum der verstorbenen Person übergeht. Im Rahmen einer Todesfallaufnahme werden alle persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse geklärt. Der/die Notar:in informiert Sie als hinterbliebene Person ebenso über die weiteren Schritte des Verfahrens.
Ist ein Fahrzeug auf die verstorbene Person angemeldet, halten Sie als Vertretung der Verlassenschaft auch Rücksprache mit der Zulassungsstelle bzw. mit dem Versicherungsunternehmen, bei dem das KFZ versichert ist, um alle Möglichkeiten abzuklären.
Zuletzt sollten auch Abonnements, Mitgliedschaften oder digitale Konten gekündigt werden. Falls die verstorbene Person im Besitz einer Jagdkarte, einer Fischerkarte oder einer Waffenbesitzkarte war, so muss der Tod auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden.