Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Österreich: Fristen & Fakten 

Von: Allianz Redaktion / Lesezeit: 8 Min / veröffentlicht am: 15.06.2023

Wer in Österreich längere Zeit mit einem ausländischen Kennzeichen unterwegs ist, muss vorsichtig sein. Denn dafür gelten strenge gesetzliche Fristen und Abgabevorschriften, die man unbedingt einhalten sollte. Andernfalls drohen saftige Verwaltungs- und Finanzstrafen. 

Wer es verabsäumt, das ausländische Fahrzeug umzumelden, also eine Zulassung für Österreich zu beantragen, begeht eines der schwersten Verkehrsdelikte gemäß Kraftfahrgesetz – es ist genauso gravierend wie Fahren ohne Führerschein.

Wo lauern die Stolperfallen, was muss man beachten, welche Fristen gelten beim Lenken ausländischer Fahrzeuge in Österreich? Wir verraten Ihnen, worauf es ankommt – damit Sie keine bösen Überraschungen erleben.

Eines gleich vorweg: Ein ausländisches Fahrzeug in Österreich anzumelden ist kein Honigschlecken! Vor allem dann, wenn es aus einem Drittland außerhalb der EU kommt.

Wer seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und auch sein Fahrzeug behalten und aus dem Ausland mitnehmen will, hat eine Reihe von Formalitäten zu berücksichtigen, damit es keine Probleme gibt. Allen voran sind bestimmte Fristen für die unvermeidbare Ummeldung zu beachten.

Entscheidend für die Frage, bis wann ein ausländisches Kennzeichen spätestens umgemeldet werden muss, ist – wie es so schön amtsdeutsch heißt – der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Hauptwohnsitz. Für die Ummeldung gelten folgende Fristen:

  • Für Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich gilt eine Frist von einem Jahr.
  • Für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich gilt eine Frist von einem Monat.

Sobald diese Fristen abgelaufen sind, müssen sowohl die ausländischen Kennzeichentafeln als auch der Zulassungsschein bei der zuständigen Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft abgegeben werden. Das gilt übrigens auch für Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.

Wird man von einer Behörde bei der Überschreitung einer Frist erwischt, kann man auch die ausländische Zulassung und den Versicherungsschutz verlieren.

Daher ist es ratsam, rechtzeitig noch vor Ablauf der jeweiligen Frist das ausländische Kennzeichen umzumelden. Voraussetzung für die Zulassung ausländischer Fahrzeuge ist in jedem Fall eine in Österreich gültige Kfz-Haftpflichtversicherung.

   Gut zu wissen: Zusätzlich sind noch weitere Auflagen zu erfüllen. Für Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis benötigt man eine Einzelgenehmigung, bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis ist die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank notwendig. Dafür zuständig sind die Ämter der Landesregierung oder der jeweilige Generalimporteur des Fahrzeugs.

Vor diesen Anmelde-Hürden sind erst einmal einige Abgaben zu leisten. Wer im Zuge seiner Übersiedlung sein Fahrzeug innerhalb der EU ummelden will, ist eindeutig im Vorteil. Denn in diesem Fall gilt das Vehikel als Umzugsgut, und man erspart sich aufwändige Formalitäten.

Es werden weder Zollabgaben noch Einfuhrumsatzsteuer fällig. Zu bezahlen sind lediglich die NoVA (Normverbrauchsabgabe) bei einem Finanzamt in Österreich und die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt), die für alle Kfz mit bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht verpflichtend ist. Sie wird als Teil der Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung von der Versicherung an das Finanzamt abgeführt.

Bei Importen aus Drittländern, also Nicht-EU-Staaten, kann es hingegen budgettechnisch ans Eingemachte gehen. Denn neben der NoVA und der mVSt wird auch die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Sie beträgt satte 20%. Hinzu kommen noch 10% Zoll.

Liegt der Hauptwohnsitz in Österreich, ist eine Verlängerung der einmonatigen Frist um einen weiteren Monat möglich. Allerdings muss glaubhaft gemacht werden, dass eine Zulassung in Österreich zum Beispiel krankheitsbedingt nicht vorgenommen werden konnte. Eine nochmalige Verlängerung ist nicht möglich.

Weitere Ausnahmen gibt es für Fahrzeuge, die keinen dauernden Standort in Österreich haben – also zum Beispiel Fahrzeuge, die für

  • Messen,
  • Überstellungen oder
  • Testzwecke (Journalisten)

für einen längeren Zeitraum als einen Monat nach Österreich gebracht werden.

Entscheidend ist die Art der Verwendung. Wird das Fahrzeug benutzt, um zur Arbeit oder zum Einkaufen zu fahren oder die Kinder zur Schule zu bringen, kann daraus geschlossen werden, dass es hier einen dauernden Standort hat.

Damit riskiert der Wagenhalter sogar den Verlust der ausländischen Zulassung!

Auf die leichte Schulter sollte man das jedenfalls nicht nehmen. In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen sogar der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung von Hauptwohnsitz bzw. dauerndem Standort des Fahrzeugs eingeschaltet wurde.

Wer ein Fahrzeug ohne Zulassung fährt, begeht laut Kraftfahrgesetz eines der schwersten Delikte, das mit dem Lenken eines Fahrzeugs ohne Führerschein gleichkommt! Und für dieses Vergehen drohen heftige Geldstrafen.

  Sonderfall: Fahrzeuge aus der Ukraine
Für Vertriebene aus der Ukraine, die gemäß der Vertriebenen-Verordnung Aufenthaltsrecht in Österreich genießen, gelten Ausnahmeregelungen. Als Flüchtlinge dürfen sie ihr Fahrzeug mit ukrainischem Kennzeichen und entsprechender Zulassung ein Jahr lang in Österreich verwenden. Sobald sie Österreich verlassen, beginnt mit einer neuerlichen Einreise eine weitere Einjahresfrist. Wird der Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, kann das Fahrzeug freiwillig in Österreich angemeldet werden. Damit werden allerdings auch die NoVA und die motorbezogene Versicherungssteuer fällig. 

Lenker oder Fahrzeughalter, die gegen die Monatsfrist verstoßen, müssen mit einem Verwaltungsstrafverfahren rechnen, weil sie Kfz-Steuer und NoVA durch die Nichtzulassung des Fahrzeuges im Inland hinterzogen haben. Denkbar ist auch ein Verfahren aufgrund der Hinterziehung der Umsatzsteuer. Wer von der Polizei bei einer Fristüberschreitung ertappt wird, kann auf jeden Fall mit einer Meldung an die Finanzbehörde rechnen.

Doppelwohnsitzbescheinigungen für Personen mit ordentlichem Wohnsitz sowohl in Österreich als auch im Ausland waren aus Gründen der Steuerersparnis durchaus beliebt. Aber die gibt es schon seit Jahren nicht mehr.

Wenn bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wird, dass ein ausländisches Fahrzeug über einen Monat verwendet wurde, kann die Polizei sofort die Kennzeichen abnehmen. Damit ist eine straffreie Weiterfahrt nicht mehr möglich.

Auch Mitarbeiter:innen, die im Inland Tätigkeiten nachkommen, bei denen ihnen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt wird, können das ausländische Fahrzeug legal nur einen Monat (in Ausnahmefällen zwei Monate) verwenden.

 

  • Grundsätzlich sind für die Ummeldung ausländischer Fahrzeuge die gleichen Unterlagen notwendig wie bei inländischen Fahrzeugen.
  • Bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis sind weitere Auflagen (siehe Abschnitt "Eintragung in die Genehmigungsdatenbank") zu beachten.
  • Anschließend ist die NoVA beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt zu bezahlen.
  • Dann steht einer Anmeldung in einer Allianz Kfz-Zulassungsstelle nichts mehr im Weg. 

Diese Unterlagen müssen Sie für eine Anmeldung mitbringen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • Kaufvertrag oder Besitznachweis
  • Gültiges Prüfgutachten gem. § 57a bei Gebrauchtfahrzeugen ab 3 Jahren
  • Bei Vertretung durch andere Personen: Vollmacht
  • Bei Firmenwagen: Gewerbeschein oder Firmenbuchauszug
  • Bei Leasing: Überlassungserklärung der Leasingfirma
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  • Abmeldung im Heimatland
  • Die Abmeldung eines ausländischen Fahrzeugs im Heimatland kann im Zuge der Anmeldung bei einer österreichischen Zulassungsstelle nur für Deutschland, Liechtenstein, Schweiz und Italien vorgenommen werden. Ist das Heimatland ein anderes, sollte man sich dort an eine Anmeldestelle wenden.
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Die Haftpflichtversicherung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Muss, damit Sie Ihr ausländisches Fahrzeug zulassen können. Zusätzlich finden Sie unsere Angebote für Teilkasko- und Vollkasko-Versicherung. Wählen Sie je nach Bedarf das für Sie passende Paket – dann steht dem Fahrvergnügen in Österreich nichts mehr im Weg! 
§§ 82, 83 Kraftfahrgesetz (KFG)
§ 1 Normverbrauchsabgabegesetz
Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln Art. 207 bis 218 UZK-DA