Motorbezogene Versicherungssteuer: Was ist das und was sollte man beachten?

Von: Allianz Redaktion / Lesezeit: 9 Min / veröffentlicht am: 02.02.2023
Hat man ein Auto, muss man sich mit einer Reihe von Gebühren, Abgaben und Steuern auseinandersetzen. Dazu gehören die beim Kauf zu entrichtenden Novae (Normverbrauchsabgabe), die beim Tanken anfallende MöSt (Mineralölsteuer) sowie die allgemeine Versicherungssteuer, die bei jeglichem Versicherungsvertrag dazugehört, also auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Und dann gibt es noch die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt). Diese Steuerabgabe ist für alle Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht verpflichtend und wird vom Versicherungsunternehmen an das Finanzamt abgeführt, ist somit Teil der Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung. In den letzten Jahren gab es in Bezug auf die mVSt einige Änderungen. Wir erklären Ihnen, für welche Fahrzeuge die Steuer zu entrichten ist, wie man sie berechnet und was sich im Jahr 2023 für Fahrzeugbesitzer ändert. 

Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer handelt es sich um eine Steuerabgabe, die für jedes Fahrzeug mit einem höchst zugelassenen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen zu entrichten ist. Ausgenommen sind Zugmaschinen (z.B. Traktoren) und Motorkarren. Für Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen gilt die Kraftfahrzeugsteuer, die nicht vom Versicherer, sondern vom Fahrzeuginhaber an das Finanzamt gezahlt werden muss.

Die motorbezogene Versicherungssteuer, kurz „mVSt“, muss nicht direkt vom Fahrzeugbesitzer an das Finanzamt gezahlt werden, sondern wird von der Versicherungsanstalt, mit der man die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, an das Finanzamt abgeführt. Das heißt, man muss sich nicht selbst um die Begleichung des Betrags kümmern.

Anders als die allgemeine Versicherungssteuer, die 11% von jedem Versicherungsvertrag ausmacht, gilt die mVSt ausschließlich für Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen und Motorräder ab 100 cm3 Hubraum. Sie wird monatlich berechnet und ist unabhängig vom Betrieb des Fahrzeugs. Egal wie viel man fährt, die mVSt ist immer in der gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen.

Grundsätzlich ist die motorbezogene Versicherungssteuer für alle Kraftfahrzeuge bis zu einem höchsten zugelassenen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen zu bezahlen. Dazu gehören:

  • PKWs
  • Motorräder ab 100 cm3 Hubraum
  • Klein-LKWs (N1)
  • Weitere Fahrzeuge von bis zu 3,5 Tonnen (z.B. Quads)

Je nach Art und Nutzung des Kraftfahrzeuges gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die zu einer gänzlichen Befreiung von der mVSt führen:

  • Reine Elektrofahrzeuge (Hybridfahrzeuge gehören nicht in diese Gruppe)
  • Fahrzeuge, die vorwiegend zur Beförderung von Menschen mit Behinderung genutzt werden
  • Fahrzeuge für die gewerbliche Personenbeförderung
  • Fahrzeuge mit Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen
  • Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen
  • Krafträder mit einem Hubraum bis zu 100 cm3 (z.B. Mopeds)

Ein weiterer Ausnahmefall sind Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. In diesen Fällen muss nicht für jedes Fahrzeug gezahlt werden, sondern nur für jenes mit der höchsten Steuerlast. 

Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer hängt zuallererst vom Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs ab. Denn seit dem 1. Oktober 2020 wird auch der CO2-Ausstoß in die Berechnung miteinbezogen. Gut zu wissen ist außerdem, dass das Zahlungsintervall ebenfalls Einfluss auf die Gesamtsumme hat. Bei monatlicher Entrichtung erhöht sich die Steuer um 10%, bei halbjährlicher um 8% und bei quartalsweiser um 6%. Es lohnt sich also, die Versicherung jährlich im Voraus zu bezahlen.

Somit gilt:

  • Fahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 30.9.2020: Die Höhe der mVSt richtet sich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt. Der Mindeststeuersatz pro Monat beträgt 6,20 Euro, das entspricht 74,40 Euro im Jahr.
  • Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1.10.2020: Zusätzlich zur Motorleistung werden auch die CO2-Emmissionen berücksichtigt. Der monatliche Mindestbetrag in Bezug auf die Motorleistung in Kilowatt beträgt 3,60 Euro (43,00 Euro im Jahr). Dazu kommt die CO2-Komponente, die ebenfalls mindestens 3,60 Euro pro Monat und somit 43,00 Euro pro Jahr ausmacht.

Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: Fahrzeuge von bis zu 3,5 Tonnen, bei denen es sich nicht um PKWs oder Motorräder handelt, also etwa Klein-LKWs und Quads, werden auch nach dem 1.10.2020 ausschließlich nach der Motorleistung und dem Zahlungsintervall eingestuft.

Unser praktischer Versicherungsrechner gibt Ihnen Auskunft darüber, wie viel Ihre Kfz-Versicherungsprämie ausmachen würde und wie hoch der Anteil der motorbezogenen Versicherungssteuer ist.

Abgesehen von den bereits aufgelisteten Ausnahmefällen ist die motorbezogene Versicherungssteuer für jeden Pkw mit Verbrennungsmotor zu bezahlen. Auch für Hybrid-Fahrzeuge muss für den Verbrennungsmotor die Versicherungssteuer bezahlt werden, lediglich reine Elektroautos bilden eine Ausnahme.

Für Pkws mit Erstzulassung bis spätestens 30.9.2020 ist der Steuersatz progressiv gestaltet, wobei der Mindeststeuersatz 6,20 Euro/Monat beträgt:

  • 0-24 kW: steuerfrei
  • 24-90 kW: 0,62 Euro/kW
  • 90-110 kW: 0,66 Euro/kW
  • über 110 kW: 0,75 Euro/kW

Bei Pkws mit Erstzulassung ab 1.10.2020 läuft die Berechnung etwas anders. Hier sind die ersten 65 kW steuerfrei, danach sind 0,72 Euro/kW zu bezahlen, Mindeststeuersatz ist 3,60 Euro/Monat. Dazu kommt noch die CO2-Komponente:

  • bis zu 115 g/km CO2: steuerfrei
  • darüber hinaus: 0,72 Euro/g

Bei Erstzulassungen ab dem 1.1.2021 und voraussichtlich bis 2024 werden der kW-Abzugsbetrag um ein kW und der CO2-Abzugsbetrag um 3 g/km pro Jahr gesenkt. Das heißt, während für einen im Oktober 2020 zugelassenen Pkw erst ab 115 g CO2/km und ab 65 kW die Steuer anfällt, liegen die Untergrenzen bei einem im Jahr 2021 erstzugelassenen Pkw bei 112 g CO2/km und 64 kW und im Jahr 2022 bei 109 g CO2/km und 63 kW.

Pkws, die im Jahr 2023 zum ersten Mal zugelassen werden, haben demnach einen von 106 g CO2/km und 62 kW. Es lohnt sich also, sich bei Neukäufen zu informieren und auf die Motorleistung und die CO2-Emmissionen zu achten, um bei der motorbezogenen Versicherungssteuer zu sparen. 

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Die motorbezogene Versicherungssteuer muss nur für jene Motorräder bezahlt werden, deren Hubraum 100 cm3 übersteigt.

Bei Motorrädern, die vor dem 1.10.2020 das erste Mal zugelassen wurden richtet sich die Höhe der Steuersumme nach dem Hubraum und dem Zahlungsintervall.

Bei Motorrädern, die ab dem 1.10.2020 erstzugelassen wurden bzw. werden, ist der Hubraum sowie der CO2-Ausstoß relevant. Jedoch entfällt der Aufschlag für die unterjährige Zahlung der Steuer.

So gut wie alle Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren bis zu einem höchsten zugelassenen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen müssen die motorbezogene Versicherungssteuer entrichten. Dazu zählen auch Klein-Lkws. Ähnlich wie bei den Pkws wird die Steuer bei vor dem 1.10.2020 erstzugelassenen Fahrzeugen nach Motorleistung und Zahlungsfrequenz berechnet, mindestens sind 74,40 Euro jährlich zu bezahlen, die Obergrenze beträgt 864 Euro pro Jahr.

Bei Erstzulassungen ab dem 1.10.2020 gibt es zwar keinen CO2-Zuschlag, allerdings wurden die Untergrenze auf 78 Euro und die Obergrenze auf 912 Euro erhöht. Es entfällt jedoch auch hier der Aufschlag für die mehrmalige Zahlung unter dem Jahr.

Auch für Wohnmobile, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N mit einem höchsten zugelassenen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist, ist die motorbezogene Versicherungssteuer zu bezahlen. Vor dem 1.10.2020 wurde diese nach der Leistung des Verbrennungsmotors berechnet. Nach dem 1.10.2020 und bis 1.6.2023 wird neben der Motorleistung auch der CO2-Ausstoß mit eingerechnet.

Wohnmobile, die durch Aufbau auf einem unvollständigen Kraftfahrzeug der Klasse N (Lastkraftwagen) vervollständigt werden, sind ab 01.06.2023 von der kombinierten Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer nach kW und CO2-Wert ausgenommen. Die motorbezogene Versicherungssteuer für diese Wohnmobile wird künftig ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt gerechnet und dadurch in praktisch allen Fällen günstiger.

Handelt es sich um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht in die bereits aufgelisteten Ausnahmen fällt und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen hat, kann man davon ausgehen, dass die motorbezogene Versicherungssteuer zu bezahlen ist.

Ähnliches gilt für jegliche Kraftfahrzeuge auf zwei Rädern, wobei hier jedoch der Anhaltspunkt die 100 cm3 Hubraum sind. Alles darunter ist von der Steuer befreit.

Hier ein Überblick über alle im Jahr 2023 anfallenden Veränderungen in Bezug auf die mVSt:

  • Pkws: Herabsetzung des Abzugsbetrags auf 106 g CO2/km und 62 kW, das ergibt eine Erhöhung von 34,56 Euro pro Jahr für so gut wie alle Pkws; ab 1.1.2024 erfolgt eine weitere Verschärfung um 3 g CO2/km und 1 kW
  • Wohnmobile (Basisfahrzeug Klasse N, Aufbauart SA) mit Erstzulassung nach dem 30.9.2020: ab 1. Juni 2023 Berechnung ausschließlich auf Basis der Motorleistung in kW; jedoch keine Rückerstattung bereits bezahlter Beträge

 

A: Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Kfz-bezogene Besitzsteuer, die gemeinsam mit der Haftpflichtprämie von der Versicherungsgesellschaft direkt an das Finanzamt abgeführt wird.
A: Der Steuersatz richtet sich nach Motorleistung, CO2-Emmissionen und Zahlungsfrequenz. Welche dieser Kriterien wie zur Berechnung herangezogen werden, ist abhängig vom Fahrzeugtyp und Erstzulassungsdatum. Verwenden Sie unseren  Versicherungsrechner, um sich Klarheit zu verschaffen.

 


A: Zu den Ausnahmen gehören Fahrzeuge zur Beförderung von Menschen mit Behinderung, Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung, Blaulichtfahrzeuge und Fahrzeuge mit vorübergehenden Kennzeichen (Überstellungs- oder Probefahrten).

A: Reine Elektrofahrzeuge müssen keine motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen. Ebenso sind Zugmaschinen (z.B. Traktoren) und Motorkarren von der Steuer befreit.