Das AGBG definiert Nachbar:innen nicht nur als Eigentümer:innen der direkt angrenzenden Liegenschaften, sondern etwas breiter. So gelten all jene Menschen als Nachbar:innen, die im Einflussbereich leben. Überhaupt ist das Nachbarrecht sehr allgemein gehalten. Die Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen richtet sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich besagt das Nachbarrecht, dass die Eigentümer:innen benachbarter Grundstücke aufeinander Rücksicht nehmen müssen, auch in der Ausübung ihrer individuellen Rechte.
Verboten ist ausdrücklich die unmittelbare Einwirkung auf das Nachbargrundstück. Darunter fällt zum Beispiel auf den Nachbargrund geleitetes Regenwasser. Auch indirekte Einwirkungen können nach dem AGBG untersagt werden. Dazu gehören Einwirkungen durch Rauch, Gase, Lärm, Wärme und Geruch.
Zur Rechtsdurchsetzung kann eine Besitzstörungsklage bei Gericht eingebracht werden. Eine Besitzstörungsklage muss gut begründet werden. Denn nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen, wenn etwa die Einwirkungen von Nachbar:innen das gewöhnliche Maß übersteigen und die eigene Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist eine solche Klage von Erfolg gekrönt.