Rechtlich richtig grillen

Von: Allianz Redaktion / Lesezeit: 4 Min / aktualisiert am: 16.07.2024
Sommer ist Hochsaison für Grillfans. Ob im Garten, auf öffentlichen Grillplätzen oder zuhause auf dem Balkon – gegrillt wird in Österreich gerne und oft. Aber darf ich überhaupt einfach so „drauf los grillen“? Grundsätzlich steht dem sommerlichen Grillgenuss nichts im Wege, es gilt jedoch einige Vorgaben und Regeln einzuhalten. Bei Missachtung kann ein Geldstrafe von tausenden Euro drohen. Wir klären auf, was es zu beachten gilt, um sich beim Grillen nicht rechtlich die Finger zu verbrennen.
Inhaltsverzeichnis:
grillen was ist verboten
Sofern nicht tagtäglich immense Rauchschwaden auf das Nachbargrundstück strömen, hat der Nachbar gelegentliche Rauch- und Geruchseinwirkungen grundsätzlich zu dulden. Wird das ortsübliche Maß jedoch überschritten oder die ortsübliche Benutzung des Objekts wesentlich beeinträchtigt, steht jedem Nachbarn, der dadurch gestört wird, ein Unterlassungsanspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu. Unter „ortsüblich“ versteht man in der Regel einmal wöchentliches, fachmännisches Grillen mit einer entsprechenden Grillvorrichtung.
Auch Ruhezeiten sind zu beachten: Dauert die Grillfeier eventuell einmal länger, sollten zwecks nachbarschaftlichen Friedens vorab die umliegenden Bewohner informiert werden. Die nächtlichen Ruhezeiten sind gemeindeabhängig, in der Regel gelten sie zwischen 22 und 6 Uhr.
Grundlegend verboten ist das Grillen, wenn Hausordnung oder Mietvertrag es ausdrücklich untersagen. Außerdem gilt in vielen Bereichen, vor allem in der Natur, ein grundsätzliches Grillverbot. In außergewöhnlichen Trockenperioden wird dieses meist ausgeweitet. Verstöße gegen diese Verbote können hohe Strafen und sogar Freiheitsentzug nach sich ziehen. 

Das Gesetz erlaubt Grillen auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten bzw. Innenhof unter Verwendung geeigneter Grillvorrichtungen, außerhalb der offiziellen Ruhezeiten und wenn Einwirkungen wie Rauch, Lärm und Geruch das gewöhnliche Maß nicht überschreiten. Das gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigentum. Zu beachten ist, ob die Fläche, etwa ein Garten, mit einem Sondernutzungsrecht belegt ist. In diesem Fall darf nur derjenige dort grillen, der über dieses Recht verfügt.

Trotzdem können die Vorschriften in jeder Hausanlage differieren. Denn das Gesetz bildet nur eine Grundlage und in Hausordnung oder Mietverträgen werden die individuellen Regeln festgesetzt. So können Hausordnung oder Mietvertrag besagen, ob, wo, wann und womit man auf dem Balkon grillen darf. Es ist möglich, dass Vermieter bestimmte Bereiche in Hausanlagen, etwa den Innenhof, zur grillfreien Zone erklären. Gilt ein generelles Grillverbot, ist die Benützung jedes Grilltyps untersagt. Es kann auch sein, dass sich das Verbot auf Holzkohlegrills beschränkt, in diesem Fall ist das Grillen mit einem Elektrogrill erlaubt, auch Gasgrills sind in Mietwohnungen eine Möglichkeit.

Ignoriert oder verstößt ein Mieter gegen die Hausordnung, kann ihm im schlimmsten Fall die Kündigung drohen. Und auch Wohnungseigentümer haben sich an die Hausordnung zu halten. Wenn nicht, können die übrigen Eigentümer bei groben und andauernden Verstößen gegen die Hausordnung eine Klage auf Ausschluss aus der Eigentümerschaft einbringen.

Kommt es trotz fachgerechtem, dem Mietvertrag oder der Hausordnung entsprechendem Grillen zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, kann eine dummy Rechtsschutzversicherung hilfreich sein. Will man sich vorab informieren, um etwaige Rechtsstreitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen, klären Rechtsanwälte im Rahmen der dummy Rechtsberatung rasch und unkompliziert über Rechte, Pflichten und Möglichkeiten auf.

Wie bereits erwähnt, darf man grundsätzlich im Garten grillen, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden, egal ob man Eigentümer oder Mieter ist.

Wichtig sind die folgenden Punkte:

  • Geeignete Grillvorrichtungen: Um erstens gesetzeskonform vorzugehen und zweitens sich selbst und sein Umfeld nicht in Gefahr zu bringen, muss beim Grillen unbedingt fachmännisch vorgegangen werden. Geeignete Grillvorrichtungen und dazu passende Brennmaterialien sind ein Muss. Offene Bodenfeuerstellen sind gesetzlich untersagt und gefährlich.
  • Erlaubte Brennmaterialien: Je nach Nähe zu den Nachbarn und Größe des Gartens sollte das passende Brennmaterial gewählt werden. Gesetzlich verboten ist das Verbrennen von biogenen Abfällen, also etwa Kompost oder Küchenabfällen. Außerdem sollten Anzünder wie Benzin oder Spiritus vermieden werden.
  • Maß an Einwirkungen durch Rauch, Geruch und Lärm: Übersteigen die Einwirkungen nicht das ortsübliche Maß, müssen die Nachbarn das gelegentliche Grillvergnügen dulden. Das genaue Maß hängt nicht zuletzt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Man kann jedoch davon ausgehen, dass fachgerechtes Grillen einmal wöchentlich dem ortsüblichen Maß entspricht und somit kein Problem darstellen dürfte.
  • Ruhezeiten: Bei einer netten Grillparty kann man schon einmal die Zeit vergessen. Gesetzliche Ruhezeiten müssen jedoch beachtet werden! Dauert es doch einmal etwas länger, sollte man mit den Nachbarn sprechen, um keine Anzeige zu riskieren.
  • Regionale Vorgaben: Informieren Sie sich im besten Fall bei der Gemeinde bezüglich Ruhezeiten und Grillvorschriften. Ist etwa nicht nur eine „normale“ Grillparty, sondern ein größeres Feuer geplant, muss dieses eventuell der Feuerwehr gemeldet werden. 

Werden andere Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt und besagt die Hausordnung oder der Mietvertrag nichts Gegenteiliges, ist das Grillen auf Terrassen und Balkonen in Wohnanlagen laut Mietrecht grundsätzlich erlaubt. Die im Garten geltenden Vorschriften lassen sich auch auf Balkone und Terrassen anwenden. Trotzdem sollte man sich die Gegebenheiten ansehen: Auf einer Dachterrasse wird ein Grillabend die Nachbarschaft weniger stören als auf einem Balkon in der ersten Etage eines mehrstöckigen Wohnhauses.

Bei der Wahl der passenden Grillvorrichtung muss einiges beachtet werden. Die gesetzlichen Vorschriften können je nach Bundesland variieren. In Wien etwa, sofern die Hausordnung oder der Mietvertrag nichts Gegenteiliges beinhalten, ist das Grillen mit Holzkohle-, Elektro- und Gasgrills auf dem Balkon erlaubt. Bei der Wahl der Grills sollten jedoch nicht nur das Gesetz, sondern auch Faktoren wie Rauch- und Hitzeentwicklung in Verbindung mit dem vorhanden Platz und der Nähe zu den Nachbarn eine Rolle spielen.

Bei der Überlegung des Kaufs einen Gasgrills muss unbedingt darüber nachgedacht werden, wo man die dazugehörigen Gasflaschen lagert. In Wien dürfen diese laut feuerpolizeilichem Gesetz keinesfalls in Hauseingängen, Stiegenhäusern oder am Dachboden gelagert werden. Außerdem sind die Warnhinweise des Herstellers zu beachten. Keinesfalls dürfen Gasflaschen in Wohnräumen gelagert werden. Hat man keine adäquate Lagermöglichkeit, entscheidet man sich am besten für den Elektrogrill. 

Außerhalb von Wohngebieten – etwa auf freiem Feld – ist das Grillen meistens durch Landesgesetze untersagt. In Naturschutzgebieten besteht grundsätzlich ein Grillverbot. Bei der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. (§ 170 StGB)

In Wien gibt es zum Beispiel öffentliche Grillzonen und Grillplätze, die in der Regel von Anfang April bis Anfang Oktober zur Verfügung stehen. Im Draschepark und im Donauinselbereich sind diese sogar ganzjährig geöffnet.

Aber Achtung: Bei anhaltender Hitze und Trockenheit gilt in vielen Teilen Österreichs ein Grillverbot auf allen öffentlichen Grillplätzen, im Wald und in waldnahen Gebieten sowie auf privaten Flächen, wenn sich diese im Gefährdungsbereich befinden.