Grüne Versicherungskarte

Vier Wintertipps rund ums Haus

Von: Allianz Redaktion / Lesezeit: 3 Min / veröffentlicht am 29.01.2018

Grundsätzlich sind für die Reinigung von Gehwegen die Haus- und Grundstückseigentümer verantwortlich. Laut Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO) haben Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, dass Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee gesäubert bzw. gestreut werden. Gibt es keinen Gehsteig, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen, Von dieser Regelung ausgenommen sind nur unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung droht eine Geldstrafe. Diese Pflicht kann auch an die Mieter weitergegeben werden. Versäumt der Verantwortliche diese Pflicht, und ein Passant verletzt sich, dann muss der Eigentümer oder Mieter dafür haften.

Will man sich nicht einem finanziellen Risiko aussetzen, kann man eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung abschließen, die üblicherweise in einer Gebäudeversicherung inkludiert ist. Sie übernimmt die Deckung eines Schadens. Eine Privathaftpflichtversicherung ist dafür nicht ausreichend. Achtung: Wenn sich ein Passant auf dem nicht gestreuten Gehsteig verletzt, drohen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Diese sind von dieser Versicherung nicht gedeckt.

Schnee auf dem Dach sollte nicht unterschätzt werden: Eine zehn Zentimeter dicke Schneeschicht kann – je nach Vereisung und Wassergehalt – mehr als 100 Kilogramm pro Quadratmeter wiegen. Hauseigentümer müssen unverzüglich Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, wenn eine Dachlawine abzugehen droht, und Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernen. Es reicht nicht, Warnstangen aufzustellen – die Gefahr selbst muss beseitigt werden. Haus- und Wohnungsbesitzer sollten aber nicht selbst aufs Dach klettern und in Eigenregie versuchen, die Schneeschichten vom Giebel zu entfernen. Sie riskieren damit ihr Leben! Es geht nicht immer so glimpflich aus wie in diesem Video. Wenn das Risiko sehr groß ist, helfen Feuerwehr und Bundesheer beim Abräumen der Dächer, auch Dachdecker und Spengler bieten dieses Service an.

Werden Passanten durch Dachlawinen verletzt oder Kraftfahrzeuge beschädigt, haftet in der Regel der Hauseigentümer. Die Gebäudeversicherung übernimmt die Bezahlung der Schäden.

Die Haftung des Hauseigentümers erstreckt sich auch auf Bäume, die auf dem Grundstück stehen. Brechen etwa Äste aufgrund des Schnee- oder Eisdrucks ab oder bringen gar Bäume zum Umstürzen, kann man haftpflichtig gemacht werden. Der Grundstückseigentümer muss nämlich dafür sorgen, dass von seinen Bäumen keine Gefahr ausgeht. Es ist also verpflichtet, Bäume laufend zu kontrollieren und gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen. Kaputte Äste im unmittelbaren Gefahrenbereich müssen laufend entfernt werden. Im Schadensfall muss der Eigentümer beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und alles Zumutbare unternommen hat, um die Gefahr abzuwenden. Stürzen Bäume trotz aller Vorkehrungen um und verursachen Schäden, dann war wahrscheinlich „höhere Gewalt“ im Spiel. In diesem Fall kann auch die Haftpflichtversicherung keine Leistung erbringen; Voraussetzung für die Haftpflicht ist nämlich grundsätzlich schuldhaftes Handeln oder Unterlassen. Es besteht allerdings, wenn erforderlich, eine Deckung zur Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.

Wird beispielsweise ein Auto durch einen umgestürzten Baum zerstört, stellt sich als erstes die Frage, ob der Eigentümer seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Hat dieser aber alles getan, um Schäden zu vermeiden, wird der Autobesitzer für den Schaden selbst aufkommen müssen. Es sei denn, er hat eine Kaskoversicherung, die natürlich auch Sturmschäden deckt.

Für keinen anderen Schaden zahlen die Wohngebäude- und Haushaltsversicherungen ihren Kunden mehr Geld als für undichte Wasserleitungen. Bei Dauerfrost mit Temperaturen weit unter Null können frei liegende Wasserleitungen und Wasserzähler schnell einfrieren und platzen. Denn beim Gefrieren vergrößert sich das Volumen von Wasser um etwa 9 Prozent – und die Rohre halten diesem Druck nicht Stand. Weitere Schäden entstehen durch das aufgetaute Wasser, das aus den Rohren fließt. Besonders betroffen sind Leitungen, die in Außenwänden und Gärten liegen oder in der Nähe von offenen Fenstern oder Türen vorbeiführen. Ob Rohrbruch oder auslaufendes Wasser: Die Gebäudeversicherung deckt Frostschäden am Haus ab, wenn das Risiko „Leitungswasser“ eingeschlossen ist.

Folgende zwei Tipps sollte man jedoch beachten:

 
  • Werden Gebäude während der Frostperiode durchgehend länger als 72 Stunden verlassen, sind Wasserzuleitungen immer abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Die „72-Stunden-Regel“ gilt übrigens nicht nur im Winter, sondern während des ganzen Jahres.
  • Außenwasserhähne und Rohre entleeren – sonst ist der volle Versicherungsschutz gefährdet! In der Außenwand verlegte Leitungen frieren besonders leicht ein. Deshalb Absperrvorrichtung in den Zuleitungen schließen und das Wasser an der tiefstgelegenen Stelle ablassen.
Das sind nur einige der Haftungsprobleme, die im Winter auftreten können. Haben Sie spezielle Fragen, die wir in diesem Blog beantworten können? Hinterlassen Sie einfach einen Kommentar.