Urlaub im Krankenstand - was ist erlaubt?

Von: Allianz Redaktion / Lesezeit: 6 Min / veröffentlicht am: 13.07.2022

Es kann durchaus verlockend sein: man wird vom Hausarzt oder der Hausärztin für eine Woche krankgeschrieben, das Wetter ist sommerlich und nach zwei Tagen fühlt man sich besser - also warum nicht für den Rest der Woche in den Urlaub fahren, um wieder gesund zu werden?

Doch was so verlockend scheint, sollte gut überlegt werden. Denn grundsätzlich ist es während des Krankenstandes nicht erlaubt, Urlaubsreisen anzutreten, es sei denn, dies wurde vom Arzt/der Ärztin ausdrücklich angeordnet bzw. als förderlich für den Krankheitsverlauf angegeben. Im Grunde genommen entscheidet der Arzt/die Ärztin, was man als Arbeitnehmer:in während des Krankenstandes tun darf und was nicht. Ein Verstoß gegen diese Anordnungen ist ein Entlassungsgrund.

Alle Verpflichtungen und Vorschriften in Bezug auf den Krankenstand basieren darauf, die Krankheit schnellstmöglich zu beenden. Als Arbeitnehmer:in ist man verpflichtet, so zu agieren, dass man bald wieder einsatzfähig ist. Beeinträchtigt man durch das eigene Verhalten den Krankheitsverlauf und die Dauer des Krankenstandes negativ, darf der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. 

Inhaltsverzeichnis:
grillen was ist verboten
Auslandsaufenthalte, während man offiziell im Krankenstand ist, sind nur unter ausdrücklichem Anraten des behandelnden Arztes/der Ärztin möglich. Jegliche Änderung des Aufenthaltsortes - auch im Inland - muss der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemeldet werden. Möchte man ins Ausland, muss dies von der ÖGK genehmigt werden. 
Da der behandelnde Arzt/die Ärztin darüber entscheidet, was im Krankenstand zu tun und zu unterlassen ist, kann nur er/sie gegebenenfalls einen Auslandsaufenthalt empfehlen oder erlauben. Etwa, wenn ein Klimawechsel den Krankheitsverlauf begünstigt. Hat man diese ärztliche Erlaubnis, sollte man sowohl die ÖGK als auch den Arbeitgeber darüber informieren. Dann steht einer Reise nichts im Weg. 

Entscheidet man sich dazu, das Risiko einzugehen und trotz Krankenstand und fehlender ärztlicher Erlaubnis während des Krankenstands eine Urlaubsreise anzutreten, kann das mit einer Entlassung enden. Deshalb ist unbedingt davon abzuraten, die vom Arzt/der Ärztin auferlegten Regeln zu missachten. 

Bereits mehrere Urteile des OGH haben eindeutig entschieden, dass ein Arbeitgeber im Recht ist, wenn er eine/n Mitarbeiter:in aufgrund eines solchen Verhaltens entlässt. Es lohnt sich also keinesfalls risikoreich zu agieren, nur um Urlaubstage zu sparen. 

Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Arbeitgeber genau darüber in Kenntnis zu setzen, was der Arzt/die Ärztin erlaubt hat und was nicht. Denn schon eine zufällige Begegnung beim Einkaufen könnte Folgen haben. Wurde für den Krankenstand jegliche Aktivität untersagt und es kann bewiesen werden, dass die unternommene Handlung - auch etwas Banales wie Einkaufen - den Krankheitsverlauf beeinträchtigt oder die Genesung verzögert, wäre eine Entlassung gerechtfertigt und gesetzeskonform.

Der Arbeitgeber darf, auch wenn es sich lediglich um einen eintägigen Krankenstand handelt, eine Krankheitsbestätigung verlangen. Diese Bestätigung muss Informationen über die Krankheitsursache, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung beinhalten. Die Diagnose muss nicht enthalten sein, denn an welcher Art von Krankheit man leidet, ist Privatsache.   

Da der Arbeitgeber im Falle der Vermutung eines Fehlverhaltens dazu verpflichtet ist, dieses zu beweisen, kann es auch vorkommen, dass ein Arbeitgeber den/die krankgeschriebene/n Mitarbeiter:in von der ÖGK überprüfen lässt. Die Gesundheitskasse kontaktiert dann den behandelnden Arzt/die Ärztin und setzt auch den eigenen chefärztlichen Dienst ein. 

Außerdem kann der Arbeitgeber seine/n Mitarbeiter:in darüber befragen, was der Arzt/die Ärztin geraten hat, etwa was Ausgehzeiten betrifft. Denn der Arbeitgeber muss im Falle einer Entlassung immer konkrete Beweise liefern, dass das beobachtete und dokumentierte Handeln des Mitarbeiters/der Mitarbeitern entgegen den ärztlichen Empfehlungen geschah und Auswirkungen auf den Genesungsverlauf hatte.

Im Urlaub krank zu werden wünscht sich niemand, es kommt aber leider immer wieder vor. Die gute Nachricht: Krankheit während des Urlaubs bedeutet nicht zwingend Verlust der Urlaubstage. 

Voraussetzung dafür ist, dass man sich bei Eintritt einer Erkrankung im Urlaub richtig verhält. Vier Grundregeln ermöglichen ein Unterbrechen des Urlaubs aufgrund von Krankheit: 

  1. Krankheitsdauer beträgt drei Tage oder länger
  2. Krankheitsursache wurde nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
  3. Krankheitsmeldung an den Arbeitgeber erfolgt nach spätestens drei Tagen
  4. Krankheitsbestätigung wird dem Arbeitgeber unmittelbar bei Wiedereintritt vorgelegt

Zu beachten ist jedoch, dass der Urlaub nicht aufgrund der Krankheit automatisch verlängert wird. Sobald der Urlaub vorbei oder die Krankheit überstanden ist, muss man wieder arbeiten gehen.

Bei Erkrankung im Ausland muss die Krankheitsbestätigung entweder von einem öffentlichen Krankenhaus stammen oder zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung über die Zulassung des Arztes beinhalten. 

Tipp! Führt eine Krankheit im Urlaub zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, steht die  Allianz Rechtsschutzversicherung mit rechtlicher Beratung und Unterstützung zur Seite. 

Auf der Hinterseite der E-Card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Vor Antritt des Urlaubs sollte deren Gültigkeit überprüft werden. Mit dieser Karte kann man sich in der EU, in Großbritannien, Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und in der Schweiz ohne weiteres einer Behandlung unterziehen. Für Behandlungen in Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro muss man sich vorher einen ortsüblichen Behandlungsschein beim Sozialversicherungsträger besorgen, damit die Behandlung von der EKVK gedeckt ist. In der Türkei gilt die Karte nicht. Dort braucht man einen von der Krankenkasse ausgestellten Betreuungsschein. 

Im Rest der Welt muss die Behandlung vorerst privat beglichen werden. Beachtet man alle Voraussetzungen, erstattet die Krankenkasse in der Heimat 80% der Kosten, die in Österreich bei der gleichen Behandlung durch einen Vertragsarzt entstanden wären. Je nach Reiseland kann eine solche Behandlung empfindlich teuer werden. Mit der Allianz Reiseversicherung ist man immer auf der sicheren Seite und bekommt die Unterstützung, die man gerade braucht. 

Um aber tatsächlich 80% der Kosten rückerstattet zu bekommen, achten Sie unbedingt auf Folgendes: 

  • Auf eine detaillierte Rechnung bestehen! Die Rechnung sollte genau beinhalten, welche Leistungen Sie empfangen haben. Je mehr Details verzeichnet sind, desto mehr Geld refundiert die Krankenkasse. 
  • Auf die Sprache achten! Die Rechnung sollte im besten Fall auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sein, um zusätzliche Komplikationen zu vermeiden. 
  • Den Zahlungsbeleg hinzufügen! Rechnungen sollten nur in Verbindung mit dem Zahlungsbeleg und unter Angabe des IBAN eingereicht werden.

Nichtsdestotrotz wünschen wir Ihnen einen erholsamen Sommer und Urlaube ohne böse Überraschungen. In jedem Fall sind wir bei der Allianz für Sie da und beraten Sie, wenn Sie es am dringendsten brauchen.