Schuld an einem Schaden – 5 Fragen zur Haftpflichtversicherung

Von: Allianz Redaktion / Lesezeit: 4 Min / veröffentlicht am 25. März 2016
Stellen Sie sich vor, Sie fahren mit dem Fahrrad und genießen den schönen, warmen Frühlingssonntag. Die Straße verengt sich, Sie sind kurz von der Sonne geblendet, und schon ist es passiert: Sie haben ein parkendes Auto gestreift. Glück im Unglück, denn Sie bleiben unverletzt. Aber kennen Sie Murphys Law? Am parkenden Auto entdecken Sie einen langen Kratzer im Lack. Was nun?

Im ABGB ist geregelt, dass der oder die Schuldige für einen Schaden aufkommen muss. Schadenersatz kann daher auch eingeklagt werden. Wichtig dabei: Man haftet mit seinem Privatvermögen. Wenn man nicht versichert ist, muss man einen verursachten Schaden aus eigener Tasche zahlen.


Falls also durch Ihr Verschulden in der Freizeit oder beim Sport jemand Drittes einen Schaden erleidet (Sachschaden oder Verletzung), ist es unbedingt ratsam, eine Privat- und Sporthaftpflichtversicherung zu haben – das empfiehlt auch der „Konsument“.

Meist ist die Haftpflichtversicherung in der Haushalts– oder Eigenheimversicherung mit inkludiert – bei der Allianz ist das immer der Fall, sie gilt auch weltweit. In der Privathaftpflichtversicherung sind außerdem Ehegatten bzw. Lebensgefährten sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr mitversichert, wenn sie im selben Haushalt wohnen.

Die Haftpflichtversicherung prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht und ersetzt berechtigte Ansprüche bzw. wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Was sind denn die häufigsten Schadenfälle in der Haftpflichtversicherung?

Am häufigsten gehen Brillen kaputt. Sie sind beim Nachbarn zu Besuch, der seine Brille am Küchentisch abgelegt hat. Durch eine ungeschickte Bewegung streifen Sie an, die Brille fällt zu Boden und ist kaputt. Ein typischer Fall für die Haftpflichtversicherung. Wenn die Brille des Nachbarn aber auf dem Boden liegt, Sie darauf treten und sie dabei zu Bruch geht, müssen Sie für den Schaden aber nicht aufkommen. Hier hilft es, Dinge ordnungsgemäß zu verwahren.

In den letzen Jahren sind die Schäden bei elektronischen Geräten, allen voran Handy, Tablet und Notebook – stark gestiegen. In der Privat- und Sporthaftpflichtversicherung sind vor allem Schäden, die beim Fahrradfahren verursacht wurden, häufig. Wenn ich als Radfahrer oder Fußgänger einen Verkehrsunfall verursache, jemanden umstoße oder etwas beschädige, zahlt die Versicherung, sofern dies nicht vorsätzlich passiert ist.

Auch folgenden Versicherungsfall gibt es immer wieder: Sie sind bei Freunden eingeladen, benutzen deren Toilette, und dabei wird die Klobrille beschädigt. Peinlich, aber man kann solche sogenannten „Tätigkeitsschäden“ mitversichern. Versehentliche Beschädigung ist immer gedeckt, wenn Sie zum Beispiel stolpern und dabei das WC beschädigen.

Brillen sind am häufigsten von der Haftpflichtversicherung betroffen 

(Bild: bluemoonjools (Pixabay))

 

  • Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, melden Sie ihn so schnell wie möglich, unbedingt aber innerhalb einer Woche, Ihrer Versicherung – am besten schriftlich. Die eigene Versicherung erledigt alles Weitere. Eine Vorlage zur Schadenmeldung finden Sie hier
  • Wenn Sie selbst der Geschädigte sind, können Sie den Schaden an das Versicherungsunternehmen des Verursachers melden.
Es ist ratsam, die Deckungssumme so hoch wie möglich anzusetzen. Gerade wenn jemand verletzt wird, können Folgeerscheinungen sehr teuer werden. Zum Beispiel: Durch Ihr Verschulden wird ein Familienvater verletzt, der Alleinverdiener ist. Sie müssen ihm den Verdienstentgang ersetzen, für Pflegekosten aufkommen, die Ausbildung der Kinder finanzieren, für eine mögliche Kreditrückzahlung des Einfamilienhauses des Verletzten sorgen… Das ist zwar ein Extremfall – trotzdem möglich.
Die Haftpflichtversicherung kommt nicht für Schäden auf, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Dritten zugefügt werden. Auch Schäden, die einem Dritten vorsätzlich, also mit Absicht, zugefügt wurden, gelten nicht als versichert.

Außerdem deckt die Haftpflichtversicherung keine Schäden, die bei Ihnen selbst oder bei einer mitversicherten Person entstehen. Auch Schäden, die Sie bei Familienangehörigen verursachen, sind grundsätzlich nicht gedeckt, kann man aber optional einschließen Als Beispiel: Sie sind bei Ihrer Schwester zu Besuch und stoßen aus Versehen eine teure Vase um.

Schäden und Mängel an Sachen und Arbeiten, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat, sind ebenso nicht mitversichert.

Verlust bzw. Abhandenkommen ist ebenso wenig gedeckt: Sie borgen sich ein Ruderboot am See aus und verlieren ein Paddel – dabei entsteht kein Sachschaden. Ebenso sind reine Vermögensschäden ausgenommen.