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15/09/2026
Pensionskassen und Betriebliche Kollektivversicherungen (BKV) sind Produkte zur betrieblichen Altersvorsorge. Beide Formen sind arbeits-, sozial- und steuerrechtlich weitestgehend ident, allerdings bestehen Unterschiede in den Bereichen Veranlagung, Garantieleistungen und den verwendeten Rechnungsgrundlagen.
Wollen Sie für Ihre Mitarbeiter:innen mit mehr als 300,- Euro pro Jahr steuerbegünstigt vorsorgen, dann können Sie ihnen zu einer attraktiven Firmenpension verhelfen: Bis zu zehn Prozent der Bruttolohn- und Gehaltssumme können völlig steuerfrei und ohne Lohnnebenkosten in eine Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) oder Pensionskasse (PK) eingezahlt werden.
Ihr Beitrag ist ein Baustein für eine attraktive betriebliche Zusatzpension der Mitarbeiter:innen und beinhaltet auch die Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall, auch eine Pension bei Berufsunfähigkeit ist wählbar.
Die betriebliche Zusatzpension zählt neben der individuellen Pensionszusage (=Firmenpension) zum Sammelbegriff „Betriebspension“.
Eine Zusatzpension ist eine Leistung, die von Dienstgeber:innen zugunsten ihrer Dienstnehmer:innen zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Pension geschaffen wird.
Die Auszahlung der Zusatzpension erfolgt lebenslang, auf Wunsch auch 14-mal jährlich, 2-mal pro Jahr erfolgt eine Auszahlung in doppelter Höhe. Sofern das angesparte Guthaben unter der Abfindungsgrenze (2025: 15.900,- Euro) liegt, wird es einmalig ausbezahlt.
Zusatzpensionen, die aus Beiträgen von Dienstgeber:innen finanziert wurden, unterliegen der Lohnsteuerpflicht.