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15/09/2026
Jubiläumsgeld ist eine kollektivvertraglich vorgesehene Zahlung von Unternehmen an Dienstnehmer:innen. Die Zahlung beträgt ein oder mehrere Monatsgehälter und hat zum jeweiligen Stichtag – zum Beispiel nach 20 Jahren Dienstzugehörigkeit – durch den Dienstgeber zu erfolgen.
Jubiläumszuwendungen sind rückstellungspflichtig und auch in der Bilanz auszuweisen. Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, ist der langfristige Aufbau von Vermögenswerten wichtig.
Es handelt sich um eine laut Kollektivvertrag vorgesehene Zahlung des Dienstgebers an die jeweiligen Dienstnehmer:innen.
Die Jubiläumsgeldansprüche sind in den jeweiligen Kollektivverträgen, nach denen die Dienstnehmer beschäftigt sind, geregelt. Anspruch haben alle in den Kollektivverträgen erfassten Dienstnehmer, unabhängig von deren Firmeneintrittsdatum.
Die Zahlungen erfolgen laut der im jeweiligen Kollektivvertrag angegebenen Dienstzugehörigkeitsdauer. Die Zeitpunkte der Auszahlung sind je Kollektivvertrag unterschiedlich festgesetzt.
Die Zahlung beträgt ein Monatsgehalt bzw. ein Mehrfaches eines Monatsgehalts – je nach Kollektivvertrag. Entsprechend der Dienstzugehörigkeitsdauer sind Mehrfachauszahlungen vorgesehen. Sie können, aufsummiert, bis zu 16,5 Monatsgehälter betragen.
Die Jubiläumsgeldzahlung erfolgt zusätzlich zum jeweiligen Monatsbezug zum jeweiligen Stichtag.
Die Zahlungen sind sowohl für Dienstgeber als auch Dienstnehmer wie normale Gehaltszahlungen voll lohnnebenkostenpflichtig. Die Auszahlungen werden gemeinsam mit dem laufenden Bezug laut Tarif versteuert.
Ja, bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen und Unternehmen, die freiwillig bilanzieren, sind die Verpflichtungen als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen. Diese Rückstellungen haben durch Berücksichtigung eines Fluktuationsabschlages v.a. zu Beginn der Dienstverhältnisse meist nur einen geringen Wert, der aber mit Dienstdauer und damit einhergehender Steigerung der Wahrscheinlichkeit einer Jubiläumsgeldzahlung immer mehr ansteigt.
Nein, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, wie sie z.B. vor Einführung der „Abfertigung Neu“ für die Abfertigungsverpflichtungen bestand. Deshalb kennen leider nur sehr wenige Unternehmen die möglichen Belastungen, die auf sie zukommen können.