Corona. Und jetzt?

Welche Auswirkungen & Folgen Corona auf Ihre Versicherung hat

Seit Beginn der Corona Pandemie herrscht ein Gefühl der Ungewissheit – auch bei der Deckung von Versicherungsprodukten. Gilt wegen Corona meine Stornoversicherung bzw. Reiseversicherung? Inwiefern wirkt sich Corona auf meine Ablebensversicherung aus? Und was bedeutet eine COVID-19-Infektion für meine Gesundheitsversicherung?

Wir nehmen Ihnen die Ungewissheit. Infos rund um Corona und Versicherungen für Sie kompakt zusammengefasst. 

  • Keine Kostenübernahme, da nicht im Leistungsumfang enthalten

Eine Kostenübernahme von Titerbestimmungen erfolgt, wenn

  • im Rahmen der Impfberatung durch einen Arzt die Zweckmäßigkeit feststellt wird,
  • die Blutabnahme durch einen Arzt erfolgt,
  • die Blutprobe durch ein medizinisches Labor auf IgG – Antikörper analysiert wird.

Übernommen werden die Honorarnote des Arztes und die Rechnung des medizinischen Labors.

Auf der Honorarnote des Arztes steht als Diagnose COVID-19.

Aus dem Laborbefund geht hervor, dass IgG – Antikörper gemessen wurden.

  • Was ist nicht gedeckt?
  • Selbsttestungen mittels Antikörper-Schnelltest sind nicht gedeckt.
Bei Antikörper-Schnelltests handelt es sich im Regelfall um keine Titerkontrolle, sondern um den Nachweis, ob eine akute Infektion gerade besteht bzw. vor kurzem durchgemacht wurde. Der Antikörper-Schnelltest zielt also nicht darauf ab, die Fragestellung, ob ein langfristiger Immunschutz vorliegt, zu beantworten. Diese Frage kann nur eine Titerkontrolle mit Blutabnahme und Laboranalyse gewährleisten.

In beiden Fällen handelt es sich um Nachsorgeuntersuchungen oder Kontrolluntersuchungen nach durchgemachter Corona-Infektion bzw. nach durchgemachter COVID-19-Erkrankung.

D.h. der Versicherungsfall ist im gegenständlichen Fall grundsätzlich gegeben. Bei Diagnose: COVID-19 werden im Rahmen aller ambulanten Tarife / Pakete folgende Leistungen übernommen:

Aus der Position Arztkosten bis zum Jahreshöchstlimit (80% bzw. 100% bei GKV-Einreichung):

  • Anamnese, Untersuchung und Beratung durch Arzt
  • Blutuntersuchung
  • Herzultraschall
  • Lungenfunktionstest
  • EKG
Aus der Position Impfung (80% bis zum Impflimit des jeweiligen Paketes): Antikörper-Titerbestimmung (Voraussetzungen, siehe oben).
Aufgrund eines bloßen Quarantäne-Aufenthaltes (Quarantänezentren) ohne notwendige Heilbehandlung besteht grundsätzlich kein Anspruch. Anhaltungen aus „organisatorischen“ Gründen, Unterbringungen in einem „Krankenrevier“ oder ähnlichen Noteinrichtungen sind nicht versichert. Versicherungsschutz besteht nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Bei einem medizinisch notwendigen Spitalsaufenthalt wird daher aus der Sonderklasse-Versicherung das Ersatztagegeld geleistet, wenn die Behandlung in der allgemeinen Klasse bzw. Quarantäne-Station erfolgt und aus der Krankenhaus-Tagegeldversicherung das vereinbarte Krankenhaustagegeld bezahlt.
Sollte der Verdacht bestehen, dass Sie sich mit Corona infiziert haben oder gegebenenfalls bereits erkrankt sind, sollten Sie keinen Privatarzt aufsuchen, sondern die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren.

Im Fall einer Coronainfizierung müssen Sie in Quarantäne. Hierfür gelten in Österreich bestimmte Regelungen. Die Leistungen einer Sonderklasse-Versicherung sind bei einer Corona-Erkrankung somit leider nicht möglich.

 

Da es sich bei Quarantäne um keinen Krankenhaus-Aufenthalt handelt, besteht kein Leistungsanspruch. Sollte allerdings ein Spitalaufenthalt auf Grund von Corona notwendig sein, wird auch das vereinbare Krankenhaus-Tagegeld bezahlt.
Corona und Reiseversicherung
  • Achten Sie die auf die Hinweise des Auswärtigen Amtes über aktuelle Warnungen und Hinweise rund um Ihr Reiseziel.
  • Kontaktieren Sie bitte zunächst Ihren Reiseveranstalter/ Ihre Fluggesellschaft, ob und in welchem Umfang eine Stornierung oder Umbuchung Ihrer Reise möglich ist.
Dieser Fall fällt tatsächlich unter den Pandemieausschluss. Stornokosten sind daher nicht gedeckt. 
Grundsätzlich sind Schäden aufgrund einer Pandemie vom Versicherungsschutz ausgenommen. Wir werden jedoch jeden Fall individuell beurteilen, um im Rahmen der jeweiligen lokalen Umstände Hilfestellung leisten zu können.

Bei einer Quarantäne handelt es sich um eine behördliche Verfügung. Diese ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ich habe eine Reise in ein Land gebucht, in dem es schon eine Reisewarnung oder zumindest eine partielle Reisewarnung gibt. Was kann ich machen?

Länder/Gebiete, für die eine aufrechte Reisewarnung besteht, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Unabhängig davon gilt auch hier, dass Epidemien und Pandemien kein versichertes Risiko darstellen und somit sind Stornokosten im Fall einer Reisestornierung nicht gedeckt. Sollten Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist vorgesehen, dass Ihr Veranstalter Ihnen eine (zumutbare) Alternative zur Umbuchung anbietet. Kontaktieren Sie dazu aber unbedingt Ihren Reiseveranstalter.

Unabhängig vom Coronavirus muss Ihnen die Fluglinie eine Alternative bieten. Kontaktieren Sie dazu direkt Ihre Fluglinie oder den Reiseveranstalter im Fall einer Pauschalreise.
Eine Reisewarnung ist eine behördliche Verfügung. Schäden aufgrund von behördlichen Verfügungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Ist diese Veranstaltung Teil Ihrer gebuchten Pauschalreise, dann wenden Sie sich bitte an Ihren Reiseveranstalter. Sollten Sie unabhängig von Ihrer Reise Veranstaltungstickets gekauft haben, dann wenden Sie sich direkt an den Event-Organisator.
Die Verhängung einer Quarantäne ist eine behördliche Verfügung. Schäden aufgrund von behördlichen Verfügungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Die Verhängung einer Quarantäne ist eine behördliche Verfügung. Schäden aufgrund von behördlichen Verfügungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Die Vorgabe Ihres Arbeitgebers, nach Ihrer Rückkehr im Homeoffice zu arbeiten, ist kein versicherter Stornogrund und Sie erhalten demnach von Ihrer Reiseversicherung keine Stornokosten erstattet.

Unsere Assistance „Kauf- und Kontoschutz“ übernimmt auch Kosten für Eintrittskarten in speziellen Fällen. Zu diesen gehören beispielsweise eine plötzliche Erkrankung oder Kündigung.

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch bei Absage oder Verschiebung durch den Veranstalter.

Bitte wenden Sie sich in diese Fall direkt an den Veranstalter! Viele Anbieter bieten hier kulante Lösungen oder Nachholtermine an.

Im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung leisten wir auch während einer Pandemie, wenn Sie als versicherte Person voraussichtlich mindestens 6 Monate aufgrund von Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit außerstande sind, Ihren Beruf auszuüben.
Das Coronavirus und eine Ansteckung mit eben diesem haben keine Auswirkungen auf Ihre Ablebensversicherung.