D&O-Manager-Haftpflicht für Vereine

Damit die Arbeit im Verein zu keinem persönlichen Risiko wird!

Diese Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung ist für bestimmte Organe von Vereinen (z.B. Vorstand des Vereins, Rechnungsprüfer) interessant.

Als Vermögensschaden gilt ein finanzieller Nachteil, der keinen Personen- oder Sachschaden darstellt.

Führungspositionen in Vereinen bergen ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Bei Fehlentscheidungen im Vereinsvorstand gehen die Schäden manchmal in die Tausende, und das Vereinsorgan muss beweisen, dass es nicht schuldhaft gehandelt hat (Beweislastumkehr).

Damit die Arbeit im Verein zu keinem persönlichen Risiko wird, können sich bestimmte Vereinsorgane, z.B. der Vereinsvorstand, mit einer D&O-Versicherung eine finanzielle Rückendeckung verschaffen. 

Der Fragebogen ist wichtig, weil er die Basis für ein rechtsverbindliches Offert ist und Ihr Kunde damit bestimme Sachverhalte bestätigen muss (zum Beispiel keine Vorschäden, ausgeglichene Bilanz, usw.). Diesen Fragebogen übermitteln Sie bitte Ihrem zuständigen Ansprechpartner.
Die D&O-Versicherung übernimmt drei wesentliche Aufgaben, wenn ein Schadensfall aufgetreten ist:

(im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen und bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme)

  • Eigenschadendeckung für Vereine bei Haftungsprivilegierung gem. § 24 Abs.1 VereinsG im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen und bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
  • Rechtsschutzdeckung für den Verein bei (drohender) Aberkennung der Gemeinnützigkeit
  • Übernahme von  Rechtsanwaltskosten, Wirtschaftsprüferkosten, Sachverständigenkosten, Zeugen- und Gerichtskosten, Schadenminderungskosten, Schadenermittlungskosten
  • Kosten für die Stellung einer strafrechtlichen Sicherheitsleistung (Kaution)
  • Vollwertiger Abwehrschutz auch bei Vorsatzvorwurf (wenn Absicht oder Wissentlichkeit festgestellt wird, müssen sämtliche angefallenen Kosten und Gebühren selbst getragen bzw zurückerstattet werden)
  • Claims made: beitragsfreie, zeitlich unbegrenzte Rückwärtsdeckung (Versicherungsschutz für unbekannte Fehler aus der Vergangenheit, wenn diese Fehler erst während der Vertragslaufzeit erstmalig bekannt geworden sind und geltend gemacht werden)
  • Wählbare Nachdeckung für ausgeschiedene Organe (während der Vertragslaufzeit besteht Versicherungsschutz  für Fehler dieser ausgeschiedenen Organe, wenn diese innerhalb der vereinbarten Nachhaftungsfrist zum Schaden führen)
  • Arbeitsrechtliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einer natürlichen Person können mitversichert werden
  • Reputationsschutz (bis insgesamt max. EUR 200.000)
  • Schadenersatzansprüche von außen und des eigenen Vereins sind versichert
  • Abwehrkostendeckung für Schadenersatzforderungen nach den Umwelthaftungsgesetzen
  • Grundsätzlich sind alle Pflichtverletzungen versichert, es sei denn, sie wurden absichtlich oder wissentlich begangen oder es liegt eine arglistige Täuschung vor.

Anmerkung: Seit der Vereinsgesetznovelle aus dem Jahr 2011 haften ehrenamtliche und unentgeltliche Organverwalter gegenüber dem Verein nur mehr wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Auch kann sich der ehrenamtliche und unentgeltliche Organwalter, sollte dieser von einem Dritten bei bloßer Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden, vom Verein von dieser Verbindlichkeit befreien lassen.

Firma A meldet Insolvenz an. Im Zuge des Insolvenzverfahrens machen Gläubiger Schadenersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages gegenüber dem Geschäftsführer geltend.

Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 93 Tage zu spät erfolgt ist.


Schadenhöhe (inkl. Prozesskosten): € 1.350.000,-.

Ein langjähriger Großkunde der Firma B begleicht offene Forderungen für gelieferte Waren regelmäßig nicht vollständig bzw. stark verspätet.
Nachdem die Außenstände in Summe über mehrere Jahre ansteigen, werden die offenen Forderungen eingeklagt. Dabei stellt sich heraus, dass der Kunde zahlungsunfähig ist.


Die Firma B wirft dem Geschäftsführer das Versäumnis der Einrichtung eines funktionierenden Mahnwesens sowie Überwachungsverschulden vor und fordert Ersatz des entstandenen Schadens.


Schadenhöhe gesamt: € 345.000,-.

Firma C beschließt die gesamte IT des Unternehmens (Hardware, Software) zu erneuern.
Im Zuge der Umstellung wird festgestellt, dass das neue System für die Geschäftsprozesse des Unternehmens ungeeignet ist. Bei der Ursachenforschung wird festgestellt, dass der Geschäftsführer vor Vergabe des Auftrags unzureichende Erkundigungen eingeholt hatte und das Scheitern abzusehen gewesen wäre.


Die Firma C nimmt den Geschäftsführer über die entstandenen Mehrkosten für Neuanschaffung bzw. Neuinstallation persönlich in Anspruch.


Schadenhöhe gesamt: € 180.000,-

Firma D tätigt Materialeinkäufe in größerer Menge, die weit über den kurzfristigen Bedarf hinausgehen. Kurze Zeit später kommt es zu einem beträchtlichen Preisverfall. Firma D fordert von der Geschäftsführung Ersatz für den entstandenen Schaden, da der Preisverfall vorhersehbar gewesen wäre und eine entsprechende Absicherung notwendig gewesen wäre.


Der zur Vertretung der Interessen des Geschäftsführers beauftragten Rechtsanwaltskanzlei gelingt es, die Vorwürfe zu entkräften und den Schadenersatzanspruch abzuwehren.


Schadenhöhe (Kosten): € 15.000,-

Der Geschäftsführer der Firma E beschließt, in eine neue Produktionsstraße zu investieren.
Auch nach mehreren Adaptierungen kann die gewünschte Funktionalität nicht erreicht werden. Das Projekt wird schließlich abgebrochen.


Firma E macht den aufgrund unzureichender Projektplanung, insbesondere nicht erfolgter Einholung von Expertenmeinungen im Vorfeld, entstandenen Schaden beim Geschäftsführer geltend.


Schadenhöhe: € 2.045.000,-