
Vier gute Gründe für eine D&O-Versicherung

Manager-Haftpflicht-Versicherung für Unternehmen
Diese Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung ist für Manager (Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte, Geschäftsführer) von juristischen Personen (Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Stiftungen), aber auch für Prokuristen oder leitende Angestellte interessant.
Als Vermögensschaden gilt ein finanzieller Nachteil, der keinen Personen- oder Sachschaden darstellt.
Führungspositionen in Unternehmen bergen Risiken. Bei beruflichen Fehlentscheidungen gehen die Schäden oft in die Millionen und der Manager muss beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (Beweislastumkehr).

Nutzen der D&O-Versicherung

- Prüfung: Zunächst ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
- Zahlung : Bei begründetem Anspruch erfolgt die Leistung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Abwehr unberechtigter Ansprüche: Sofern der Versicherer nach Prüfung der Meinung ist, dass den Manager keine Haftung trifft, führt der Versicherer nötigenfalls den Rechtsstreit und übernimmt die anfallenden Verfahrenskosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Mögliche Leistungen der Allianz D&O-Versicherung
(im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen und bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme)
- Umfangreicher versicherter Personenkreis, inkl. Compliance Beauftragte und gewerberechtliche Geschäftsführer
- Übernahme von Rechtsanwaltskosten, Wirtschaftsprüferkosten, Sachverständigenkosten, Zeugen- und Gerichtskosten, Schadenminderungskosten, Schadenermittlungskosten
- Kosten für die Stellung einer strafrechtlichen Sicherheitsleistung (Kaution)
- Vollwertiger Abwehrschutz auch bei Vorsatzvorwurf (wenn Absicht oder Wissentlichkeit festgestellt wird, müssen sämtliche angefallenen Kosten und Gebühren selbst getragen bzw zurückerstattet werden)
- Claims made: beitragsfreie, zeitlich unbegrenzte Rückwärtsdeckung (Versicherungsschutz für unbekannte Fehler aus der Vergangenheit, wenn diese Fehler während der Vertragslaufzeit erstmalig bekannt geworden sind und geltend gemacht werden)
- Wählbare Nachdeckung für ausgeschiedene Organe (während der Vertragslaufzeit besteht Versicherungsschutz für Fehler dieser ausgeschiedenen Organe, wenn diese innerhalb der vereinbarten Nachhaftungsfrist zum Schaden führen)
- Arbeitsrechtliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einer natürlichen Person können mitversichert werden
- Reputationsschutz (bis insgesamt max. EUR 200.000,–)
- Schadenersatzansprüche von außen und des eigenen Unternehmens sind versichert
- Eigenschadendeckung für das Unternehmen bei Dienstnehmerhaftungsprivileg
- Abwehrkostendeckung für Schadenersatzforderungen nach den Umwelthaftungsgesetzen
- Grundsätzlich sind alle Pflichtverletzungen versichert, es sei denn, sie wurden absichtlich oder wissentlich begangen oder es liegt eine arglistige Täuschung vor.
Schadenfälle aus der Praxis:
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Verspäteter Insolvenzantrag
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Zahlungsunfähiger Kunde
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IT-Umstellung
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Preisverfall
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Fehlgeschlagene Investition
Firma A meldet Insolvenz an. Im Zuge des Insolvenzverfahrens machen Gläubiger Schadenersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages gegenüber dem Geschäftsführer geltend.
Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 93 Tage zu spät erfolgt ist.
Schadenhöhe (inkl. Prozesskosten): € 1.350.000,-.
Ein langjähriger Großkunde der Firma B begleicht offene Forderungen für gelieferte Waren regelmäßig nicht vollständig bzw. stark verspätet.
Nachdem die Außenstände in Summe über mehrere Jahre ansteigen, werden die offenen Forderungen eingeklagt. Dabei stellt sich heraus, dass der Kunde zahlungsunfähig ist.
Die Firma B wirft dem Geschäftsführer das Versäumnis der Einrichtung eines funktionierenden Mahnwesens sowie Überwachungsverschulden vor und fordert Ersatz des entstandenen Schadens.
Schadenhöhe gesamt: € 345.000,-.
Firma C beschließt die gesamte IT des Unternehmens (Hardware, Software) zu erneuern.
Im Zuge der Umstellung wird festgestellt, dass das neue System für die Geschäftsprozesse des Unternehmens ungeeignet ist. Bei der Ursachenforschung wird festgestellt, dass der Geschäftsführer vor Vergabe des Auftrags unzureichende Erkundigungen eingeholt hatte und das Scheitern abzusehen gewesen wäre.
Die Firma C nimmt den Geschäftsführer über die entstandenen Mehrkosten für Neuanschaffung bzw. Neuinstallation persönlich in Anspruch.
Schadenhöhe gesamt: € 180.000,-
Firma D tätigt Materialeinkäufe in größerer Menge, die weit über den kurzfristigen Bedarf hinausgehen. Kurze Zeit später kommt es zu einem beträchtlichen Preisverfall. Firma D fordert von der Geschäftsführung Ersatz für den entstandenen Schaden, da der Preisverfall vorhersehbar gewesen wäre und eine entsprechende Absicherung notwendig gewesen wäre.
Der zur Vertretung der Interessen des Geschäftsführers beauftragten Rechtsanwaltskanzlei gelingt es, die Vorwürfe zu entkräften und den Schadenersatzanspruch abzuwehren.
Schadenhöhe (Kosten): € 15.000,-
Der Geschäftsführer der Firma E beschließt, in eine neue Produktionsstraße zu investieren.
Auch nach mehreren Adaptierungen kann die gewünschte Funktionalität nicht erreicht werden. Das Projekt wird schließlich abgebrochen.
Firma E macht den aufgrund unzureichender Projektplanung, insbesondere nicht erfolgter Einholung von Expertenmeinungen im Vorfeld, entstandenen Schaden beim Geschäftsführer geltend.
Schadenhöhe: € 2.045.000,-